Neue Dekra Gebührenliste ab 05.02.2024
Wir wünschen Frohe Weihnachten und ein guten Start ins neue Jahr
Danke an die Kollegen Uwe, Klaus und Harald
Wir werden uns auch anpassen für das neue Jahr. Leider hat uns die Krankheitswelle auch erwischt, aber es geht wieder aufwärts, wir gönnen uns paar freie Tage und werden mit voller Energie ins nächste Jahr starten, in Spremberg geht es mit den Abendkurs schon ab 10.01.2023 um 17 Uhr los.
Er ist da ;-)
Auto des Jahres 2021 der Opel Mokka e
Wir können durch ihn jetzt die B nur Automatik (78) und die B Ausbildung B 197 anbieten.
Die B 197 Ausbildung kurz erklärt
mindestens 10 Fahrstunden auf einen Schalter dann 15min Test/Prüfungsfahrt mit dem Fahrlehrer
alles weiter kann mit dem Automatik Fahrzeug gefahren werden und die Prüfungsfahrt !!!
und du darfst Schalter und Automatik fahren
Verlängerte Gültigkeitsdauer von Prüfaufträgen
Verlängerte Gültigkeitsdauer von Prüfaufträgen
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg hat DEKRA mit Schreiben vom 18.08.2021 gebeten,
die bis einschließlich 1. August 2021 in Ihrem System eingegangenen Prüfaufträge, entsprechend der aktuell laufenden Frist um 6 Monate auf 18 Monate zu verlängern.
Aus diesem Anlass wurde bei DEKRA eine Verlängerung der Fristabläufe entsprechend Erlass vorgenommen.
Betroffen sind alle Prüfaufträge mit FE-Klassen,
- die bis einschließlich 01.08.2021 eingegangen sind,
d.h. neue Prüfauftragsgültigkeit = 18 Monate
- bei denen die Theorie bis einschließlich 01.08.2021 bestanden wurde,
d.h. neue Theoriegültigkeit = 18 Monate
Es wurden nur Prüfaufträge verlängert, die von Behörden aus Brandenburg beauftragt wurden
Neues für Berufskraftfahrer
Neue Gebühren bei DEKRA und Preisanpassungen 2021
Auch wir werden unsere Preise ab 01.01.2021 anpassen und unter Preise angeben.
Kurs für den Theoretischen Unterricht
Ab Ende Juni geht es hoffentlich wieder normal weiter
Fristverlängerung für Fahrschüler
Sehr geehrte Damen und Herren,
aus gegebenen Anlass möchten wir ihnen den
Beschluss des Ministeriums zwecks Fristverlängerung der Prüfaufträge
und Ausbildungsbescheinigungen nochmals zukommen lassen.
Im Zusammenhang mit der Pandemie des
SARS-COVID 2-Virus kommt es auch zu Einschränkungen bei der Durchführung
von theoretischen und praktischen Fahrprüfungen. In der Folge müssten
Prüfaufträge nach § 22 Abs. 5 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) von der
Technischen Prüfstelle zurückgegeben werden, obwohl der
Fahrerlaubnisbewerber möglicherweise keine oder nur eingeschränkt
Gelegenheit hatte, die Frist einzuhalten. Fahrerlaubnisbewerber könnten
sich auch nach dem Wegfall der Einschränkungen nicht zur theoretischen
Prüfung anmelden, wenn der Abschluss ihrer Fahrschulausbildung
mittlerweile länger als zwei Jahre her ist (§ 18 Abs. 3 FeV), obwohl die
Unterbrechung der Prüfungstätigkeit durch sie nicht zu vertreten ist.
Um der aktuellen Situation Rechnung zu
tragen, wird gem. § 74 Abs. 1 FeV die Frist des § 16 Abs. 3 Satz 6 FeV
von zwei Jahren auf zweieinhalb Jahre, die Frist des § 18 Abs. 2 Satz 1
FeV von zwölf Monaten auf 18 Monate, die Fristen des § 22 Abs. 5 FeV von
zwölf Monaten auf 18 Monate verlängert. Dies kann aus
Verkehrssicherheitsgründen verantwortet werden, da die Verzögerung nicht
auf einer mangelnden Eignung des Bewerbers beruht.
Thomas Berner
Ministerium für Infrastruktur
und Landesplanung
Quelle Rundschreiben Dekra CB vom 07.04.2020
Wir arbeiten an einer online Ausbildung
Liebe Fahrschülerinnen und Fahrschüler wir arbeiten mit Hochdruck an einer online Theorie Ausbildung und warten noch auf die Genehmigung ...
Lernen mit dem Testsieger
neues Design neue Termine 2020
Wir starten mit eine neuen Design der Webseite und die neuen Termine sind online
unter aufmerksamen Augen
neue Werbung in Weißwasser
Der Herbst kommt
Wie geht der Scheibenwischer an
Führerschein-Umtausch: Fristen, Unterlagen, Kosten
Ein Motorrad- und/oder Autoführerschein muss umgetauscht werden, wenn dieser vor dem 19. Januar 2013 erworben worden ist. Das regelt die entsprechende EU-Richtlinie. Um die Behörden vor einem „Massenansturm“ kurz vor knapp zu bewahren, wurde eine zeitliche Staffelung beschlossen.
Welche Fristen gelten
Bei der Staffelung ist zum einen das Geburtsjahr wichtig:
- Wer vor 1953 geboren wurde, muss bis zum 19.1.2033 umtauschen
- Geburtsjahrgänge 1953-1958: 19.1.2022
- Geburtsjahrgänge 1959-1964: 19.1.2023
- Geburtsjahrgänge 1965-1970: 19.1.2024
- Geburtsjahrgänge ab 1971: 19.1.2025
Zum anderen ist für Führerscheine ab dem 1.1.1999 das Ausstellungsjahr entscheidend:
Ausstellungsjahre 1991-2001: 19.1.2026
Ausstellungsjahre 2002-2004: 19.1.2027
Ausstellungsjahre 2005-2007: 19.1.2028
Ausstellungsjahr 2008: 19.1.2029
Ausstellungsjahr 2009: 19.1.2030
Ausstellungsjahr 2010: 19.1.2031
Ausstellungsjahr 2011: 19.1.2032
Ausstellungszeitraum 2012-18.1.2013: 19.1.2033
Welche Unterlagen notwendig sind
Personalausweis oder Reisepass sowie ein biometrisches Passfoto.
Wer noch einen grauen oder rosafarbenen Führerschein hat, der nicht von der Behörde des aktuellen Wohnsitzes ausgestellt worden ist, muss sich von der ausstellenden Behörde eine Karteikartenabschrift besorgen, die alle Fahrerlaubnisdaten beeinhaltet, und diese bei der zustündigen Behörde - die Führerscheinbehörde des Wohnsitzes - vorlegen.
Kosten
Der Führerscheinumtausch kostet 25 Euro. Der Führerschein ist dann 15 Jahre gültig.